Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die Lieferungen und Leistungen der Firma Kurt Halder Energietechnik GmbH (nachfolgend „Halder Energietechnik“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt; es sei denn, Halder Energietechnik hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Halder Energietechnik gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegen stehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners von Halder Energietechnik der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen Halder Energietechnik und den Vertragspartnern zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.

2. Angebote

Die Angebote von Kurt Halder Energietechnik GmbH sind freibleibend. Dies gilt auch für technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen und ähnliche Unterlagen, an denen sich Halder Energietechnik Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Technische Änderungen der Komponenten und/oder technische Weiterentwicklungen werden vorbehalten. Die Weitergabe von Angebotsunterlagen an Dritte bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung von Halder Energietechnik.

3. Umfang der Lieferungen/Leistungen und Ausführungsfristen

3.1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von Kurt Halder Energietechnik GmbH.

3.2. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Zimmerer-, Putz-, Malerarbeiten und ähnliche Arbeiten, sind in den Leistungen von Halder Energietechnik nicht enthalten und gesondert zu vergüten.

3.3. Halder Energietechnik ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

3.4 Die Lieferfrist bzw. Frist zur Leistungserbringung wird jeweils individuell vereinbart. Sofern dies nicht der Fall ist, wird sie von Halder Energietechnik festgelegt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Sämtliche Entgelte bzw. Preise verstehen sich netto. Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

4.2. Abschlagszahlungen sind nach Baufortschritt bzw. vor Materiallieferungen zu entrichten, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung bzw. einem Zahlungsplan etwas anderes ergibt.

4.3. Das Entgelt ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist Kurt Halder Energietechnik GmbH berechtigt, Verzugszinsen nach den Bestimmungen des §288 BGB zu fordern. Kann der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.4. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.5. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners oder die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von Kurt Halder Energietechnik GmbH gefährden, kann Kurt Halder Energietechnik GmbH die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Vertragspartner die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist Kurt Halder Energietechnik GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Vertragspartners gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzanspruch.

5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

5.1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass mit der Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Während der Auftragsvergabe vereinbarte Montagebedingungen, wie Leitungswege, Verlegetechniken und Ähnliches, können ohne weitere vorherige Rücksprache umgesetzt werden.

5.2. Es ist Sache des Vertragspartners, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass die Gebäudestatik bzw. die Bodenbeschaffenheit den Anforderungen für die Installation der Anlage entsprechend dem jeweiligen Angebot von Kurt Halder Energietechnik GmbH genügt.

5.3. Erforderliche Genehmigungen sind durch den Vertragspartner rechtzeitig einzuholen und Kurt Halder Energietechnik GmbH vor Beginn der Installation zur Verfügung zu stellen. Beiträge und Gebühren, die durch diese Genehmigungsverfahren anfallen oder durch den Energieversorger bzw. den Verbundnetzbetreiber erhoben werden (insbesondere Nachprüfungs- und Anschlussgebühren), trägt der Vertragspartner. Sollte Kurt Halder Energietechnik GmbH mit der Einholung der Genehmigungen durch den Vertragspartner beauftragt werden, ist Kurt Halder Energietechnik GmbH insbesondere nicht für Fehler oder Verzögerungen der Genehmigungsstelle verantwortlich. Der Vertragspartner gestattet Kurt Halder Energietechnik GmbH und den von Kurt Halder Energietechnik GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.4. Sollte der Vertragspartner nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter der Fläche sein, auf der die Anlage installiert wird, sichert er zu, dass er die Erlaubnis zur Installation vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten eingeholt hat und diese auch für die Dauer der Installation innehat. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Kurt Halder Energietechnik GmbH berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Vertragspartner über.

6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn Kurt Halder Energietechnik GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von Kurt Halder Energietechnik GmbH die ihrerseits eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, die es Kurt Halder Energietechnik GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat Kurt Halder Energietechnik GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von Kurt Halder Energietechnik GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

6.3. Kurt Halder Energietechnik GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer ihr zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

6.4. Bei jeglicher Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern von Kurt Halder Energietechnik GmbH bzw. der von ihr beauftragten Lieferanten. Dies gilt auch bei Teillieferungen einzelner Komponenten einer Gesamtanlage. Der Versand erfolgt unversichert. Die Versandart wird von Kurt Halder Energietechnik GmbH gewählt. Eine Versicherung wird von Kurt Halder Energietechnik GmbH nur auf Wunsch des Vertragspartners und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn Kurt Halder Energietechnik GmbH die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von Kurt Halder Energietechnik GmbH nicht übernommen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Entgelts auf den Vertragspartner von Kurt Halder Energietechnik GmbH über. Bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts behält sich Kurt Halder Energietechnik GmbH das Eigentum an den Komponenten vor.
 
7.2. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kurt Halder Energietechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten zurückzufordern. Kosten für die Demontage, Rückgabe und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Vertragspartners erfolgt sind, trägt der Vertragspartner selbst.
 
7.3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Vertragspartner die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
 
7.4. Wird die von Kurt Halder Energietechnik GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht Kurt Halder Energietechnik GmbH das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Vertragspartner kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist Kurt Halder Energietechnik GmbH mit ihm darüber einig, dass er Kurt Halder Energietechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von Kurt Halder Energietechnik GmbH zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für Kurt Halder Energietechnik GmbH verwahrt.
 
7.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Vertragspartner nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Kurt Halder Energietechnik GmbH ab.
 
7.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Vertragspartner auf das Eigentum von Kurt Halder Energietechnik GmbH hinweisen und Kurt Halder Energietechnik GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Kurt Halder Energietechnik GmbH die im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner von Kurt Halder Energietechnik GmbH.
8. Abnahme bzw. Übernahme
8.1. Die Abnahme erfolgt durch den Vertragspartner nach betriebsfertiger Montage der Anlage. Ist zwischen Kurt Halder Energietechnik GmbH und dem Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, geht mit der Übergabe der verkauften Sachen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über. Von der Übergabe ist dann auszugehen, wenn die Anlage in Benutzung ist. Der Übergabe steht gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Annahme ist.
 
8.2. Der Abnahme bzw. Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner die Anlage nicht innerhalb einer ihm von Kurt Halder Energietechnik GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Vertragspartner dazu verpflichtet ist. Kurt Halder Energietechnik GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.
9. Gewährleistung

Für Mängel haftet Kurt Halder Energietechnik GmbH wie folgt:

9.1. Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich, nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.

9.2. Weist die Anlage bei Ab- bzw. Übernahme einen Mangel auf, ist Kurt Halder Energietechnik GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

9.3. Der Vertragspartner kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

9.4. Der Vertragspartner darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Er stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

9.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder von Kurt Halder Energietechnik GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

9.6. Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller einzelner Anlagenbestandteile direkt dem Endkunden Garantien nach den entsprechenden Herstellerangaben jeweils auf Basis eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller Garantieleistungen an Kurt Halder Energietechnik GmbH erbringen, wird Kurt Halder Energietechnik GmbH die daraus entstehenden Ansprüche an den Vertragspartner abtreten.

9.7. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft gelten die Bestimmungen des § 377 HGB.

10. Vertragsrücktritt

10.1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, unter folgenden Voraussetzungen berechtigt:

a) Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot von Kurt Halder Energietechnik GmbH enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.

b) Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 6 Monate gegenüber dem im Angebot von Kurt Halder Energietechnik GmbH enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.

10.2. Soweit Kurt Halder Energietechnik GmbH vom Vertrag zurücktritt, hat sie dem Vertragspartner auf deren Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 10.1 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.1. b) resultieren, ausgeschlossen.

11. Haftungsumfang

11.1. Kurt Halder Energietechnik GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Vertreter von Kurt Halder Energietechnik GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet Kurt Halder Energietechnik GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit Kurt Halder Energietechnik GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung bzw. des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Fälle gegeben ist.

11.2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners von Kurt Halder Energietechnik GmbH ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Werbung, Referenz

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Kurt Halder Energietechnik GmbH die installierte Anlage oder sonstige Vertragsleistungen als Referenz benennen und mit Lichtbildern, insbesondere im Internet, werben darf.

13. Produktspezifische Bedingungen Photovoltaik

13.1. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Betreiber der PV-Anlage und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Vertragspartner obliegt.

13.2. Der Vertragspartner von Kurt Halder Energietechnik GmbH stellt sicher, dass sämtliche zur Montage der Photovoltaik-Anlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den jeweils zuständigen Behörden eingeholt worden sind. Kurt Halder Energietechnik GmbH kann einen entsprechenden schriftlichen Nachweis von seinem Vertragspartner vor dem Beginn der Montage verlangen.

13.3. Mit der Anlieferung der einzelnen Bauteile der Photovoltaik-Anlage am Installationsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs hinsichtlich der Bauteile auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner ist für die Sicherheit der Bauteile verantwortlich.

14. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Sonstiges

14.1. Erfüllungsort für alle Zahlungen und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist 89584 Ehingen/Donau. Kurt Halder Energietechnik GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.2. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies den rechtlichen Bestand und wirtschaftlichen Stand der daneben getroffenen Vereinbarungen nicht. Im Übrigen verpflichten sich der Vertragspartner und Kurt Halder Energietechnik GmbH, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine rechtsbeständige Regelung solchen Inhalts zu treffen, dass der wirtschaftliche Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in gesetzeskonformer Weise weitestgehend erreicht wird.

15. Datenverarbeitung

Kurt Halder Energietechnik GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten der Vertragspartner entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.

Stand: 15.01.2024